Allgemeine Geschäftsbedinungen (Stand 10.02.2022)

1. Anwendungsbereich
1.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) - die nachstehenden
AGB für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Käufer“).
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn
wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht
ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hinweist.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsschluss und Erklärungen
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind
stets unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr verzichtet der Käufer auf die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB.
2.3 Der Käufer trägt das Verwendungsrisiko auch dann, wenn der Verkäufer den Verwendungszweck kennt und auch dann, wenn eine solche Einschränkung im Rahmen
des Vertragsschlusses durch den Verkäufer nicht ausdrücklich gemacht wird.
2.4 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.
2.5 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung
von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer konstitutiven Wirksamkeit der Textform.
2.7 Macht der Käufer Rechte aus behaupteten Leistungsstörungen (z.B. Verzug oder Gewährleistung) geltend, so bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen
des Verkäufers ab diesem Zeitpunkt der Textform; derartige Erklärungen können dann rechtswirksam nur von einem Alleinvertretungsberechtigten auf Seiten des
Verkäufers abgegeben werden; alle etwaigen Vollmachten zur Abgabe solcher Erklärungen und Anzeigen erlöschen inklusive etwaiger Anscheins- und
Duldungsvollmachten. Werden solche Erklärungen oder Anzeigen durch andere Personen auf Seiten des Verkäufers abgegeben, so bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit
ebenfalls der Textform und der Bestätigung durch einen Alleinvertretungsberechtigten auf Seiten des Verkäufers. Im Zweifel möchte der Verkäufer solche Erklärungen
und Anzeigen nur bei Einhaltung der o.g. konstitutiven Formvorschriften gegen sich gelten lassen.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug
3.1 Erfüllungsort für alle wechselseitigen Leistungen ist im Zweifel der Sitz des Verkäufers.
3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.3 Ist nichts Anderes ausdrücklich vereinbart, so entscheidet der Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das Geschäft als Versendungskauf (§ 447 BGB) auf
Kosten des Käufers ausgeführt wird.
3.4 Beim Versendungskauf trifft der Verkäufer die Wahl des Transportmittels (inklusive des Transports durch Beschäftigte des Verkäufers) und die Wahl, ob entweder
vom Sitz des Verkäufers oder einem anderen Ort (z.B. ab Werk oder ab Einfuhrhafen oder Verschiffungshafen) versendet wird (Versandort), sofern der Wahl des
Verkäufers nicht erheblich überwiegende berechtigte Interessen des Käufers entgegenstehen. Mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson am
Versandort geht die Gefahr auf den Käufer über; ist kein Versendungskauf vereinbart, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware am Versandort auf den Käufer
über.
3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.6 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs
(6) Wochen ab Vertragsschluss.
3.7 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unseren
Zulieferer ein Verschulden trifft
3.8 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf
Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
3.9 Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, sofern ihm der Nachweis gelingt, dass ihm nach Lage
des Einzelfalles mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Schaden ist, der mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Höhe nach 1% des
Nettopreises übersteigt (Bagatellausschluss). Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.10 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Preise und Zahlung
4.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
und ist der Kaufpreis bei Vertragsschluss ohne Abzug sofort fällig. Aktuelle Preise sind die in etwaigen Preislisten genannten Einheitspreise an Geschäftskunden ohne
Rabatte oder Vorzugskonditionen gleich welcher Art. (Listenpreise). Liegt kein Listenpreis vor, dann gilt der üblicherweise an Geschäftskunden berechnete Preis ohne
Rabatte oder Sonderkonditionen gleich welcher Art.
4.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier
Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt. Dies werden wir auf Verlangen
nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. 
4.3 Nehmen Käufer und Verkäufer an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zu Lastschriftbetrag und
Fälligkeitstag dem Käufer einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.
4.4 Der Verkäufer darf, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit erklären, dass er eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchführt. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe
von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz. Zudem sind wir berechtigt, zusätzlich eine Schadenspauschale in Höhe von 40 EUR geltend zu machen. Wir behalten uns
vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.
4.6 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung
berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. herauszuverlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt
als Rücktritt vom Vertrag.
4.7 Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt
auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.8 Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Will der Käufer einen
Zurückbehalt geltend machen, so hat er im Streitfall über die Höhe des Einbehaltes ein außergerichtliches Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz
des Käufers öffentlich bestellten und vereidigten durchzuführen. Die Beauftragung des Sachverständigen durch den Käufer hat innerhalb von 10 Tagen ab
Geltendmachung des Zurückbehaltes zu erfolgen, der innerhalb von weiteren 10 Tagen die Höhe eines vorläufigen Zurückbehaltes zu ermitteln und den Parteien
bekannt zu geben hat; der überschießende Kaufpreis ist dann mit Bekanntgabe des Gutachtens an beide Parteien fällig.
Erfolgt innerhalb der o.g. Fristen keine Beauftragung eines Sachverständigen oder keine Bekanntgabe des Gutachtens an beide Parteien, so ist der gesamte Kaufpreis
fällig; der Sachverständige ermittelt nur die Höhe eines vorläufigen Einbehaltes; es bleibt beiden Parteien der Rechtsweg offen. Dem Käufer jedoch nur wenn und soweit
er einen Sachverständigen beauftragt hat und den überschiessenden Kaufpreis vorläufig gezahlt hat.
4.9 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten anderen Forderungen möglich.
4.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Eigenschaften von Holz Steinen und Erden
5.1 Bei Naturprodukten sind naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen,
physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen
5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschiede gehört zu den Eigenschaften der Naturprodukte und stellt keinerlei Reklamationsgrund
dar.

6. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
6.1 Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer,
vom Hersteller oder von uns stammt. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und
CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer, auch wenn dem Käufer der Verwendungszweck
bekannt ist.
6.2 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Durch Augenschein und/oder mit Hilfe einfacher
Messinstrumente/Untersuchungen (wie zB Hygrometer, Messband oä, Zählen) feststellbare Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Tagen, alle übrigen Mängel
innerhalb von 14 Tagen ab Erkennbarkeit durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §§ 377,
381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
6.3 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über
die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein außergerichtliches Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen erfolgte.
6.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der
Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
6.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6.7 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.
6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 BGB trägt der Verkäufer nicht, wenn die mangelhafte Sache
gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, nachdem der Mangel offenbar wurde
oder wenn der Vorlieferant des Verkäufers den Ersatz dieser Aufwendungen durch AGB gegenüber dem Verkäufer wirksam ausgeschlossen hat oder wenn der Käufer
den Ersatz dieser Aufwendungen gegenüber seinem Kunden (Käufer/Werkauftraggeber) durch AGB wirksam hätte ausschließen können; hat der Vorlieferant den
Aufwendungsersatz wirksam durch AGB eingeschränkt oder hätte der Käufer diesen Aufwendungsersatz wirksam durch AGB gegenüber seinem Kunden einschränken
können, so beschränkt sich der der Aufwendungsersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer entsprechend auf den Anspruchsumfang, der gegenüber dem
Vorlieferant nicht wirksam durch AGB ausgeschlossen ist bzw durch den Käufer gegenüber seinem Kunden nicht wirksam durch AGB ausgeschlossen werden konnte;
hat ein Vorlieferanten seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland den Aufwendungsersatz gegenüber dem
Verkäufer durch AGB wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt, so kann sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber darauf nicht berufen.
In jedem Fall ist der Aufwendungsersatz jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise in solchen oder ähnlichen Nacherfüllungsfällen eintretenden
Aufwandes zur Nacherfüllung begrenzt.
6.9 Die im Falle einer unberechtigten Reklamation entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten, Kosten der Besichtigung) kann der Verkäufer vom
Käufer ersetzt verlangen. Es wird vermutet, dass dem Verkäufer für die Bearbeitung einer solchen Reklamation Kosten iHv 50EUR pro aufgewandter Arbeitsstunde zzgl
weiterer ggf nachzuweisender Aufwendungen entstehen, mindestens jedoch 200 EUR pro Reklamation; Verkäufer und Käufer bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten,
dass höhere bzw. niedrigere Aufwendungen entstanden sind.

7. Haftungsbegrenzung
7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3 Die sich aus Ziffer 7.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.

8. Verjährung
8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 478, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der
gesetzlichen Vorschriften.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in
diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert
der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem
Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Ziffer 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 9.3 oder 9.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9.3 und 9.4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von
der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen
des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der
Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

10. weitere Bestimmungen
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des
Verkäufers. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
10.3 Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den
Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung zur Geschäftsabwicklung erhebt, verarbeitet und nutzt.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig (z.B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der
restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige
wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den AGB.
10.5 Der Verkäufer empfiehlt, vor der Verarbeitung oder dem Einbau fachgerechten Rat einzuholen und im Zweifel die Verarbeitung und den Einbau durch
Fachhandwerker erledigen zu lassen; der Verkäufer gibt gerne Empfehlungen oder unterbreitet selbst ein Angebot.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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